Kleinkläranlagen/ dezentrale Entsorgung

Für bestimmte in Randgebieten oder Außenbereichen der Orte gelegene Grundstücke und in einigen Fällen auch für bestimmte kleinere Orte und Ortsteile, kann die dezentrale Abwasserentsorgung eine Dauerlösung sein. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der zentrale Anschluss des Grundstückes oder der zentrale Aufschluss des Ortsteiles sowohl technisch als auch wirtschaftlich zu aufwendig ist. Der Verband hat in Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde 2006 ein Abwasserbeseitigungskonzept erstellt, in dem für jedes Grundstück im Verbandsgebiet die wasserwirtschaftliche, technische und ökonomische Betrachtung geführt wurde, ob und wann das jeweilige Grundstück zentral angeschlossen werden kann oder ob der Grundstückseigentümer eine eigene dezentrale Abwasserreinigungsanlage zu errichten bzw. eine vorhandene Kleinkläranlage zu sanieren hat.

Kleinkläranlagen

Die Anforderungen an eine neue biologische Kleinkläranlage, die ggf. mit einer Nachbehandlungsanlage (Pflanzenbeet, Versickerungsanlage oder einen Ablaufkanal zu einem Vorfluter) ausgestattet werden muss, legt die Untere Wasserbehörde fest. Sie erteilt auch die wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung/ Versickerung des gereinigten Wassers und bestimmt die Überwachungsbedingungen.

Soweit die Kleinkläranlage nicht über eine integrierte und abschließende eigene Schlammbehandlung verfügt, verbleibt beim Verband die Verpflichtung zur regelmäßigen Beseitigung des anfallenden Fäkalschlammes. Der Fäkalschlamm wird bei neueren Anlagen nach Bedarf und bei älteren Kleinkläranlagen im Zyklus von 12-18 Monaten durch eigene Saugwagen bzw. beauftragte Dritte abgeholt und einer verbandseigenen Kläranlage zugeführt. Dort erfolgt die Reinigung des Fäkalschlammes im Kläranlagenprozess.

Sollte weder ein zentraler Abwasseranschluss hergestellt werden können, noch die Errichtung einer Kleinkläranlage möglich oder zweckmäßig sein, kann das Grundstück auch dauerhaft oder zweitweise durch Errichtung einer abflusslosen Sammelgrube an die „geordnete” Abwasserentsorgung angeschlossen werden. Das gesammelte Abwasser muss dann in kürzeren periodischen Zeitabständen der geordneten Entsorgung auf einer Kläranlage zugeführt werden. Abflusslose Sammelgruben genehmigt der Verband und nimmt diese unter Nachweis der Dichtigkeit ab.